Statuten VdKZ

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter) 

Name, Sitz und Zweck 

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Katzenfreunde Zürich" (nachfolgend VdKZ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Art. 2 Sitz

Der VdKZ hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten

Art. 3 Zweck

Der VdKZ setzt sich für Verbesserungen in der Katzenhaltung ein. Er erteilt Ratschläge bei Anschaffung und Haltung von Katzen. Der Verein setzt sich für Heimatlose, wilde, bedürftige Katzen ein, unterstützt andere Organisationen, Kastrationsaktionen finanziell oder führt selber Kastrationen durch. Der Verein widmet sich der Fürsorge, Pflege und Vermittlung streunender Katzen

Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Der VdKZ besteht aus Einzel-, Ehren- und Gönnermitgliedern. (Bestehende Passiv- und Zweitmitglieder werden übernommen)

Art. 5 Aktvmitglieder

Aktivmitglieder (Fürher Einzelmitglieder) haben ein -Sitmm- und Wahlrecht an der Generalversammlung. Sie können an Vereinsaktivitäten teilnehmen und erhalten die Vereinszeitschrift (Katzenmagazin)

Art. 6 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, die sich für den VdKZ oder heimatlose, bedürftige Katzen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, erhalten jedoch die Verienszeitschrift (Katzenmagazin) und sind von einer Beitragspflicht befreit

Art. 7 Gönnermitglieder

Gönnermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, können jedoch an den Versammlungen und Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Sie erhalten keine Vereinszeitschrift

Eintritt, Austritt, Ausschluss 

Art. 8 Eintritt

Eintritt in den Verein der Katzenfreunde Zürich ist jederzeit möglich. Mitglieder, die nach dem 1. Juli eintreten, entrichten für das laufende Jahr die Häfte des Jahresbeitrages

Art. 9 Austritt

Der Austritt aus dem VdKZ erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand

Art. 10 Ausschluss

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichten gegenüber dem VdKZ nicht nachkommen, Vereinsbestimmungen nicht einhalten oder gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Berechtigte Einsprachen müssen innert 1 Monat nach Erhalt der Mitteilung an den Vorstand gerichtet werden. Die Generalversammlung entscheidet dann endgültig

Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins der Katzenfreunde Zürich sind:

  • -  die Generalversammlung
  • -  der Vorstand
  • -  die Revisionsstelle

A Generalversammlung Art. 12 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Sie findet im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Das Datum ist vom Vorstand rechtzeitig im Katzenmagazin bekanntzugeben. Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich an die Mitglieder

Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden

Art. 14 Anträge

Anträge an die Generalversammlung müssen 14 Tage vor der GV im Besitze des Vorstandes sein

Art. 15 Vorsitz

Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der vom Vorsitzenden ernannte Sekretär führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und des Sekretärs zu unterzeichnen

Art. 16 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig

Art. 17 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden

Art. 18 Stimmrecht

Jedes Einzelmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen

Art. 19 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins und für die Änderung der Statuten bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Schriftlich eingereichte Stimmen zählen mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wurde

Art. 20 Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der   Revisionsstelle
  • Genehmigung des Voranschlages und Festsetzen der Jahresbeiträge
  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
  • Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Änderung der Vereinsstatuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins und über die Liquidation des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuen vorbehalten sind

B VORSTAND

Art. 21 Zusammensetzung, Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3-7 Mitgliedern und zwar:
Präsident

Vizepräsiden

Kassier

Aktuar

Beisitzer

Der Vorstand organisiert sich selbst. Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt

Art. 22 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar

Art. 23 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch 2x pro Jahr. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb von 4 Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung hat schriftlich, 10 Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.

Vorstandssitzungen können via Videokonferenz stattfinden (z.B. Zoom Meeting)

Art. 24 Sitzungsgelder, Spesenentschädigung

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Vorstandsmitglieder kein Sitzungsgeld, jedoch eine Kilometerentschäigung für Fahrten zu den Sitzungen in Höhe von CHF 0.80/km, Maximum jedoch CHF 50.00. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Jahresbeitragspflicht befreit. Durch Vereinsarbeit entstandene Auslagen wie Telefon, Porto und dergleichen werden rückvergütet. Der Vorstand erhält für seine Arbeit eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung bis max. CHF 200.- pro Jahr. Diese Vergütungen werden jedoch nur ausgerichtet, sofern es die Vereinskasse erlaubt. Im übrigen arbeitet der Vorstand ehrenamtlich

Art. 25 Beschlussfassung

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Päsident durch Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmenabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein solcher Antrag ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Die so gefassten Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren

Art. 26 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschuss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen

Art. 27 Kompetenz

Für den Verein zeichnen rechtsgültig: Bei Geschäften ohne finanzielle Verpflichtung für den Verein der Katzenfreunde Zürich, der Präsident bei allen übrigen Geschäften, der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Einzelunterschrift auf allen Postcheckkonten führen der Kassier und der Präsident. Für alle Bankangelegenheiten führt der Vorstand gemäss Bankvorlage jeweils Kollektive zu Zweit Unterschrift

Art. 28 Befugnisse

Der Vorstand hat die Befugnis für einmalige Ausgaben bis zu CHF 8’000.-. Er legt der nächsten Generalversammlung hierüber Rechenschaft ab. Für dringende Fälle erhält der Präsident die Befugnis, über einmalige Ausgaben bis CHF 1'000.- zu entscheiden

C Revisionsstelle

Art. 29 Zusammensetzung

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Revisor. Er ist wiederwählbar

Art. 30 Aufgabe

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht

Finanzen, Haftung

Art. 31 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wir durch die Generalversammlung festgelegt

Art. 32 Weitere Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich im Weiteren zusammen aus: Erträgen aus dem Vereinsvermögen
Erlösen aus Dienstleistungen, Veranstaltungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen

Art. 33 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen

Art. 34 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des VdKZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des VdKZ ist ausgeschlossen

Pflegestellen, Pflegekosten, medizinische Kosten 

Art. 35 Pflegestellen

Die Betreuung von heimatlosen oder pflegebedürftigen Katzen kann von Vereinsmitgliedern und von nicht Vereinsmitgliedern übernommen werden. Die Eignung eines Pflegeplatzes wird vor Ort von einem Vorstandsmitglied abgeklärt. Pflegestellen übernehmen für das ihnen anvertraute Tier die Verantwortung. Die Betreuung erfolgt ehrenamtlich

Art. 36 Futterkosten, und Vermittlung

Betreuer die eine heimatlose Katze bis zur Platzierung aufnehmen, erhalten ein angemessenes Futtergeld oder Futtermittel vom Verein. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Entschädigung.

Der Kassier ist berechtigt, den Betreuern Spesenvorschüsse bis zu CHF 250.- zu leisten. Neue Vorschüsse werden nur geleistet, wenn der bisherige Vorschuss abgerechnet ist.
Für die Vermittlung einer heimatlosen Katze ist die Pflegestelle verantwortlich. Der Verein kann die Pflegestelle bei einer Platzsuche unterstützen

Art. 37 Medizinische Betreuung

Der Verein übernimmt die Auslagen für Tierarzt, Medikamente, Operationen, Klinikaufenthalte und weitere medizinische Leistungen, die für die Genesung oder die Gesunderhaltung der Pflegekatzen notwendig sind.
Der Vorstand ist befugt, medizinische Behandlungen abzulehnen sofern sie dem Tier keinen Nutzen bringen oder gar dessen Leid verlängern

Art. 38 Reglement

Der Vorstand ist befugt weitere, notwendige Reglemente zu erlassen, welche die Betreuung heimatloser Katzen regelt

Schlussbestimmungen

Art. 39 Auflösung

Die Auflösung des VdKZ kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Auf Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 19

Art. 40 Liquidation

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Generalversammlung. Ein allfälliger Aktivüberschuss soll zugunsten einer Organisation gehen, die sich für den Schutz, für heimatlose oder bedürftige Tiere einsetzt. Die Generalversammlung entscheidet, welcher Organisation ein allfälliger Aktivüuberschuss zukommen soll

Art. 41 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Art. 42 Inkraftsetzung

Diese Statuten werden anlässlich der Generalversammlung vom 30. April 2022 zur Genehmigung vorgelegt und danach unverzüglich in Kraft gesetzt